Allgemeine Einkaufsbedingungen
Die allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Teil unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand 15.05.2020
Allgemeine Einkaufsbedingungen als PDF-Dokument
1. Geltungsbereich und Form
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden "AEB" genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der
schmale Maschinenbau GmbH
vertreten durch Geschäftsführer Andreas Schmale
Altenaer Straße 95
58762 Altena
Tel.: +49 (0) 23 52 / 548 64-0
Telefax: +49 (0) 23 52 / 548 64-01
E-Mail: info@schmale-gmbh.de
Internet: www.schmale-gmbh.de
USt.-IdNr.: DE 177 101 069
Sitz der Gesellschaft: Altena
Registergericht: Amtsgericht Iserlohn
Registernummer: HRB 5420
(im Folgenden "Käufer" genannt) mit den Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) des Käufers. Diese AEB gelten ausschließlich, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Käufers maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail, Telefax und ein mit der Post versandter Brief) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Bestellung des Käufers gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer dem Käufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2. Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung des Käufers innerhalb einer Frist von zwei (2) Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
2.3. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
2.4. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Verkäufers, seine Pflichten gegenüber dem Käufer zu erfüllen, kann der Käufer bestehende Austauschverträge mit dem Verkäufer durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Verkäufers. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1. Die von dem Käufer in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei (2) Werktagen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
3.3. Ist der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz als Verzugsschaden i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
4.2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des Käufers zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennungen des Käufers (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Käufer hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem Käufer eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.4. Auf evtl. Lieferbeschränkungen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn diese aus seinem Angebot bereits eindeutig hervorgingen und der Käufer diesen nicht widersprochen hat.
4.5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn der Käufer diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
4.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
4.7. Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Käufers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem Käufer seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Käufers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn der Käufer sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern sich aus dem Angebot des Verkäufers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
5.3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn der Käufer die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer dem Käufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Käufers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des Verkäufers eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Käufer nicht verantwortlich.
5.4. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe von Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale im Original an den Käufer zu übermitteln.
5.5. Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.
5.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
5.7. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6. Geheimhaltung, Verfügungsberechtigung, Verarbeitung und Eigentumsvorbehalt
6.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält der Käufer sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Käufer zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
6.2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Käufer dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
6.3. Der Verkäufer sichert zu, über die Berechtigung zu verfügen, dem Käufer die Ware im vertraglich vereinbarten Zustand zu verkaufen und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Verkäufer sichert ferner zu, dass die Ware frei von jeglichen Rechten Dritter ist.
6.4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für den Käufer vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer, so dass der Käufer als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
6.5. Die Übereignung der Ware auf den Käufer hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Käufer jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Käufer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
7. Mangelhafte Lieferung
7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Käufers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von dem Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
7.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem Käufer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle des Käufers im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Käufers gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch des Käufers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn dieser erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
7.6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Käufers und der Regelungen in Ziffer 7.5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7.7. Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
8. Lieferantenregress
8.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) steht dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die der Käufer seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Käufers gemäß § 439 Abs. 1 BGB bleibt hiervon unberührt.
8.2. Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch an seinen Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
8.3. Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9. Produzentenhaftung
9.1. Der Verkäufer ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit, insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes, verpflichtet und sichert zu, dass die Ware die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
9.2. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Käufer insoweit von allen berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten Dritter in Bezug auf die dem Käufer gelieferte Ware geltend gemacht werden.
9.3. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich informieren, wenn Dritte dem Käufer gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben, und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalles möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich in Textform mitzuteilen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer sämtliche dem Käufer entstehenden Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Inanspruchnahme durch Dritte, soweit diese notwendig und angemessen sind, zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere auch alle Gerichts- und Anwaltskosten in der gesetzlichen Höhe. Eine Kostenübernahme entfällt, wenn der Verkäufer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
9.4. Im Rahmen seiner vorgenannten Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von dem Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergibt. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.5. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens einer (1) Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
10. Verjährung
10.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.
10.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem Käufer wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Käufers. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Käufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.